Wettbewerbsverzerrung durch Vereinssport – EuG fällt Urteil

Am 9. Juni 2016 hat das Europäische Gericht (EuG) die Klage des Kletterhallenverbandes KLEVER e. V. und drei Kletterhallenbetreiber gegen die Europäische Kommission, unterstützt durch den Hauptverband des Deutschen Alpenvereins (DAV) und der DAV-Sektion Berlin, abgewiesen.

KLEver logoZum Hintergrund: Das KLEVER-Mitglied Magic Mountain hatte wegen Wettbewerbsverzerrung durch rechtswidrige Beihilfe gegen das Land Berlin geklagt.

Der Bezirk Berlin Mitte hatte der Berliner Sektion des Deutschen Alpenvereins (DAV) ab dem 1. November 2011 ein Grundstück zum Bau und Betrieb einer Kletterhalle zum Mietpreis von 1.132,92 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt, der nicht dem ortsüblichen Niveau entspricht. Zum Vergleich: Der private Betreiber muss jährlich 67.200 Euro Miete für das unbebaute Grundstück aufbringen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im März 2013 in erster Instanz entschieden, dass der vergünstigte Mietpreis im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 5. Dezember 2012 nichtig ist. An diesem Tag erging jedoch eine Entscheidung der Europäischen Kommission, dass es sich bei der Bezuschussung und Subvention von DAV-Anlagen zwar um eine jeweils durch die EU-Kommission genehmigungspflichtige Beihilfe und beim DAV um eine Konzernstruktur handelt, diese Förderung jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem wurde entschieden, dass die Überlassung der Kletterhallen an ihre Nutzer eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Daraufhin hatten der KLEVER, Magic Mountain und zwei niederländische Kletterhallenbetreiber beim EuG Klage gegen die Entscheidung der Europäische Kommission eingereicht, da die Parteien in der öffentlichen Unterstützung eine Wettbewerbsverzerrung sehen.

In seiner Urteilsbegründung hat sich das EuG primär auf die Arbeitsweise zur Urteilsfindung der Kommission konzentriert und diese in allen Punkten bestätigt.

„Natürlich hätten wir ein anderes Urteil erwartet. Gewerbebetriebe wie etwa die Kletterhalle Magic Mountain werden nach diesem Urteil weiterhin benachteiligt. Das grundlegende Problem wurde nicht gelöst“, sagt Jost Hüttenhain, 1. Vorsitzender des KLEVER.

Denn selbst die Kommission kann nicht ausschließen, dass die Nutzung von DAV-Kletterzentren gegen ein Eintrittsgeld eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Weil aber die DAV-Sektionen nicht gewinnorientiert arbeiten, so die Kommission weiter, seien zwar die erfolgten Fördermaßnahmen beim Bau rechtens, der Betrieb müsste jedoch nach Auffassung des KLEVER umstrukturiert werden.

Da es sich bei der Betätigung des DAV im Rahmen des Kletterhallenbetriebes insgesamt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, müsste er insgesamt dem sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. So wird es beispielsweise auch in Österreich praktiziert, wo öffentliche Stellen Sporteinrichtungen beim Bau bezuschussen, jedoch der Betrieb vollumfänglich in Form von GmbHs ausgelagert und versteuert wird.

 

„Darüber hinaus mag es sich auch noch lohnen, näher zu untersuchen, ob die Förderung des DAV sowohl durch das Gemeinnützigkeitsrecht, als auch durch die jeweilige Sportförderung der Länder nicht als unzulässige Doppelförderung einzuordnen ist“, sagt Hüttenhain.

Daher ergeben sich aus den Beschlüssen der Kommission und des EuG nach Einschätzung des KLEVER erhebliche Konsequenzen für den DAV. Wegen der Konzernstruktur des Alpenvereins sind künftige öffentliche Förderungen zu prüfen und durch die Europäische Kommission zu genehmigen. Außerdem müssten die Umsätze der Kletteranlagen ausgelagert und vollumfänglich versteuert werden.
Aktenzeichen EuG T-162/13

www.dkhv.de

    Text: Roman Büttner Foto: Klever , Ks.com Archiv
  • Beitragsdatum 19. Juni 2016