Urteil: Wer im öffentlichen Raum eine zum Slackline spannt, haftet bei Unfällen

Slacklines im Park gehören vielerorts längst zum gewohnten Bild. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht nun jedoch deutlich, dass die Nutzung öffentlicher Flächen rechtliche Grenzen hat – und im Schadensfall erhebliche Folgen nach sich ziehen kann.

Auch wenn sich Slacklinen über die Jahre zu einer eigenständigen Sportart entwickelt hat, bleibt es dem Klettern in vieler Hinsicht verbunden und wird in der Szene gerne als Ablenkung oder Ausgleich zum harten Felsalltag genutzt. Jetzt hat das Oberlandesgericht für einen Präzedenzfall gesorgt, wenn es um das Nutzen von Slacklines in der Öffentlichkeit geht.

Präzedenzfall: wann Slacklines als gefährlich gelten

Das Gericht stellte klar: Wer im öffentlichen Raum eine Slackline oder ein vergleichbares Hindernis installiert, schafft damit unter Umständen eine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenquelle. Wird diese nicht ausreichend sichtbar gemacht oder abgesichert, kann der Verursacher nach § 823 Abs. 1 BGB zivilrechtlich für die Folgen haftbar gemacht werden.

Konkret ging es bei dem Urteil um einen Vorfall in einem Park in Karlsruhe:

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Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Beklagte die Slackline in einem öffentlichen Park etwa auf Kniehöhe zwischen zwei Bäumen gespannt.

Die Line befand sich über einer Grasfläche in unmittelbarer Nähe eines Weges, der regelmäßig von Fußgängern und Radfahrern genutzt wurde. Aus Sicht des Gerichts war die Slackline aufgrund ihrer Höhe, Farbgebung und des Anfahrtswinkels für andere Parknutzer erst sehr spät oder gar nicht erkennbar.

Ein Radfahrer, der den Weg bei Tageslicht befuhr, bemerkte die Slackline nicht rechtzeitig, kollidierte mit ihr, stürzte und zog sich Verletzungen zu. In der Folge machte er Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer materieller Schäden geltend.

Gerichte sehen klare Pflichtverletzung

Bereits in erster Instanz bekam der Kläger Recht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und bejahte ebenfalls eine Haftung des Slackline-Installateurs. Nach Auffassung des Gerichts hatte dieser eine vorhersehbare Gefahr für Dritte geschaffen, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Entscheidend war dabei nicht, dass es sich um eine private Freizeitaktivität ohne kommerziellen Hintergrund handelte. Das Gericht betonte vielmehr, dass Verkehrssicherungspflichten auch für informelle Freizeitnutzung im öffentlichen Raum gelten, sobald durch das eigene Verhalten Risiken für andere entstehen. Wer ein Hindernis in eine öffentlich zugängliche Umgebung einbringt, muss demnach dafür sorgen, dass Dritte nicht in vermeidbarer Weise zu Schaden kommen.

„Slacklinen ist üblich“ schützt nicht vor Haftung

Die Argumentation des Beklagten, Slacklinen sei in Parks eine gängige Freizeitbeschäftigung und andere Nutzer müssten entsprechend aufmerksam sein, überzeugte das Gericht nicht. Nach dessen Einschätzung musste der Radfahrer nicht mit einem schwer erkennbaren Hindernis in dieser Form rechnen. Auch ein Mitverschulden wurde deshalb nicht angenommen.

Damit unterstreicht das Urteil einen für die Slackline-Community wichtigen Punkt: Die gesellschaftliche Akzeptanz einer Sportart entbindet nicht von der Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Entscheidend ist nicht, ob eine Aktivität üblich oder harmlos erscheint, sondern ob von ihr im konkreten Fall ein vermeidbares Risiko für Unbeteiligte ausgeht.

Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer im öffentlichen Raum eine Slackline spannt, trägt Verantwortung – nicht nur für das Material und den Baumschutz, sondern auch für die Sicherheit anderer Nutzer. Wer eine Line aufbaut, sollte deshalb immer auch prüfen, ob Dritte die Situation ggf. rechtzeitig erkennen und gefahrlos passieren können. Selbiges gilt auch für Highlines.

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Video-Link: https://youtu.be/iB6CBWdOhDU?si=QeJUbidFwe_dt5VT
  • Credits Text Kletterszene.com
  • Credits Fotos Lukas Irmler
  • Beitragsdatum 6. April 2026