Boulderhalle kletterszene

Auch Trainer und Routenschrauber können Corona-Hilfe beantragen!

Vor knapp drei Wochen wurde der aktuelle Lockdown und die zusätzlichen Hilfen für Unternehmen, die vom November-Lockdown betroffen sind, beschlossen. Die Höhe dieses Hilfspakets von 10 Milliarden Euro war bekannt. Die Fragen wer kann sie in welcher Höhe und unter welchen Vorraussetzungen beantragen, blieben weitgehend offen.

Dies wurde letzte Woche nachgeholt und es sieht gut für die Kletterhallen-Szene aus. Denn Anspruch haben alle Betriebe, Selbstständige und Vereine, die wegen der Beschlüsse im November den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Auch Soloselbstständige wie zum Beispiel KlettertrainerInnen oder RoutenschraubenInnen haben nun auch Anspruch auf Ersatz ihrer Einnahmen. Denn bei den bisherigen Programmen konnte diese nur ihre geringen Betriebskosten geltend machen.

Sie müssen nur nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Unternehmen/Kletterhallen machen, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Diese Regelung könnte beispielsweise auch für Klettergriff-Hersteller gelten, die den Großteil ihrer Geschäfte mit Kletter- und Boulderhallen machen. Indirekt Betroffene können 75 Prozent der Umsätze geltend machen, die sie mit den direkt betroffenen Unternehmen machen.

Wie sehen die Hilfen aus?

  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  • Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen wie zum Beispiel schon beantragtes Hilfspaket 2, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. 

Wo kann ich was beantragen?

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Wichtig ist noch zu betonen, dass beim Beantragen die November-Hilfen nicht mit dem Corona-Überbrückungshilfe-Paket 2 verwechselt wird. Denn hierbei handelt es sich um einen Überbrückungshilfe im Rahmen eines Kredites, der zurück gezahlt werden muss. Wer dies Beanspruchen möchte, sollte sich vorab mit seinem Steuer- und gegebenenfalls auch Bankberater auseinandersetzen.

Kletterhallen könnten sogar die „Gewinner“ sein

Wenn alles so läuft wie von Herrn Altmaier und Scholz versprochen, können die Kletterhallen sogar als Gewinner der Branche heraus kommen. Denn bei ihnen besteht die Möglichkeit, den Großteil der Kosten wie Personal, Routenbau, Reinigung, Einkauf Gastro, Strom und Wasser runter zufahren, trotzdem erhalten sie die 75% des November 2019 Umsatzes.

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Video-Link: https://youtu.be/w_u6N1tgKfQ?t=4115

    Text: Kletterszene

    Quelle: BMWi

    Foto:  Ks.com

  • Beitragsdatum 10. November 2020